AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines / Geltungsbereich – Diese AGB sind ein wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jeder mit uns abgeschlossenen Vereinbarung. Abänderungen dieser AGB sind 

für die Fa. 3S-Tec GmbH, in Folge Auftragnehmer bzw. kurz AN genannt, nur dann rechtsverbindlich, wenn sie von dieser schriftlich bestätigt wurden. Diese AGB gelten sowohl gegenüber 

Unternehmen als auch gegenüber Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes.

§ 2 Kostenvoranschlag – Kostenvoranschläge in Folge kurz KV genannt, werden nur schriftlich erteilt; die Erstellung eines KV verpfl ichtet den AN nicht zur Annahme eines Auftrages 

auf Durchführung der im KV verzeichneten Leistungen. KV sind unentgeltlich und unverbindlich. Die im KV verzeichneten Preise sind die Preise des Tages, dessen Datum der KV trägt. 

Sämtliche technische Unterlagen bleiben geistiges Eigentum des AN.

§ 3 Angebote – Angebote werden nur schriftlich erteilt. Die Erstellung eines Angebotes ist kostenpfl ichtig, doch wird bei Erteilung eines Auftrages, das im Umfang der Angebotslegung 

bezahlte Entgelt gutgeschrieben. Die Annahme eines vom AN erstellten Anbotes ist nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistung möglich.

§ 4 Preise – Alle vom AN genannten oder vereinbarten Preise entsprechen der aktuellen Kalkulationssituation und sind jedenfalls drei Monate gültig. Sollten sich die Lohnkosten aufgrund 

kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche oder andere, zur Leistungserstellung notwendige Kosten wie jene für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung etc. 

verändern, so werden die Preise entsprechend angepasst. Pauschalpreiszusagen gelten nur in schriftlicher Form.

§ 5 Anzahlung – Für beim AN bestellte Waren oder Dienstleistungen sind vom Auftraggeber, in Folge AG, genannt Anzahlungen im vereinbarten Ausmaß zu leisten, wobei normalerweise 

folgende Richtsätze berücksichtigt werden: Für Standardartikel und sämtliche Dienstleistungen wird eine Anzahlung in der Höhe von 35% in Rechnung gestellt, für Sonderbestellungen 

und Maßanfertigungen (z.B. Überdachungen) werden 50% als Anzahlung verrechnet, wobei dem AN eine variable Gestaltung vorbehalten bleibt. Erst mit Eingang der Anzahlung erhal-

ten sämtliche Vereinbarungen, Auftragsbestätigungen, etc. Gültigkeit und beginnen alle Fristen zu laufen. Je nach Auftragsvolumen bleibt dem AN vorbehalten Zwischenrechnungen zu 

stellen, wobei die Höhe grundsätzlich durch diesen festgelegt wird, in der Regel aber 35% beträgt.

§ 6 Zahlungsbedingungen – Die Fakturierung erfolgt zu den Preisen laut Anbot in Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Der Rechnungsbetrag ist spätestens bei Anlieferung 

der Ware zahlbar oder nach Vereinbarung ab Rechnungserhalt innerhalb von 14 Tagen ohne Abzüge. Eine Verzinsung von Vorauszahlungen kann nicht gewährt werden. Nach dem Fäl-

ligkeitsdatum setzt die Berechnung von Verzugszinsen ein, und zwar in Höhe von 8% über dem jeweiligen geltenden Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank. Als Datum des 

Einganges der Zahlung gilt der Tag, an dem der Betrag beim AN vorliegt oder dessen Bankkonto gutgeschrieben wurde. Das Risiko des Zahlungsweges geht in jedem Fall zu Lasten des 

AG. Grundsätzlich behält sich der AN die Annahme von Schecks und Wechsel vor. Er ist auch berechtigt, jederzeit ohne Angaben von Gründen eine nach seinem Ermessen ausreichende 

Sicherstellung zu verlangen. Erfolgt solche auf sein Ersuchen hin nicht, so wird seine Forderung sofort fällig.

Sämtliche Forderungen des AN werden in jedem Fall dann sofort fällig, wenn der AG mit der Erfüllung auch nur einer Verbindlichkeit dem AN gegenüber in Verzug gerät. Das Gleiche gilt, 

wenn er seine Zahlung einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das Ausgleichs- oder Konkursverfahren eröff net oder die Eröff nung eines solchen Verfahrens mangels Masse abge-

lehnt wird oder Umstände bekannt werden, die begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des AG rechtfertigen. Im Falle des Zahlungsverzuges müssen, unbeschadet weiterer Ansprü-

che, die vollen Listenpreise sowie die banküblichen Zinsen bezahlt werden. Bei Zahlungsverzug des AG ist der AN nach seiner Wahl berechtigt, weitere Lieferungen bzw. Leistungen von 

Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder unbeschadet allfälliger Schadenersatzansprüche vom Vertrag 

zurückzutreten. Außerdem kann der AN entgegengenommene Wechsel vor Verfall zurückgeben und sofortige Barzahlung fordern. Bei Forderungen aufgrund mehrerer Lieferungen bzw. 

Leistungen bleibt die Verrechnung von Geldeingängen auf die eine oder auf die andere Schuld dem AN überlassen. Der AG ist nicht berechtigt, wegen irgendwelcher Ansprüche, auch 

wenn sie aufgrund von Mängelrügen erhoben sind, mit seinen Zahlungen innezuhalten oder diese zu verweigern. Auch kann er mit etwaigen Gegenforderungen nicht aufrechnen, es sei 

denn, sie sind vom AN unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

§ 7 Verrechnung – Die Verrechnung von Arbeitsleistungen und der Materialien erfolgt grundsätzlich nach Aufwand, ausgenommen es wurde vorab eine Pauschalverrechnung in schriftli-

cher Form festgelegt. Die Aufwandsverrechnung erfolgt entsprechend den jeweiligen Materialien in Stückzahlen, Flächen- und Längenmaßen, Gewichten, etc., welche vom AN festgelegt 

werden können und daher nicht der Verrechnung der Zulieferer entsprechen müssen. Bei Verrechnung nach Längenmaß wird die größte Länge zugrunde gelegt, dies sowohl bei schräg 

geschnittenen und ausgeklinkten als auch bei gebogenen Materialien. Bei Verrechnung eines Flächenmaßes wird stets das kleinste, die ausgeführte Fläche umschreibende Rechteck zu-

grunde gelegt. Die Verrechnung nach Masse erfolgt durch Wägung oder nach der theoretischen Konstruktionsmasse mit dem Handelsgewicht nach den standardisierten Materialstärken. 

Arbeitsleistungen werden je angefangene Stunde und Monteur zu den unter §2-§4 angeführten Bestimmungen und den geltenden Stundensätzen nach tatsächlichem Aufwand abgerech-

net, ausgenommen schriftlich vereinbarte Pauschalverrechnung.

§ 8 Lieferbedingungen / Bestellungen – Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des AG. Eine Verpfl ichtung zur Einhaltung vereinbarter Lieferfristen wird nur unter der Voraus-

setzung eines ungestörten Betriebsablaufes übernommen; insbesondere Fälle höherer Gewalt und sonstige damit vergleichbare Ereignisse beim AN oder seinen Lieferanten, beispielswei-

se Betriebs- oder Verkehrsstörungen, Feuer, Wasserschäden, Naturkatastrophen, Arbeitskräfte-, Energie- oder Rohstoff mangel, Streik, Aussperrung, behördliche Maßnahmen, entbinden 

den AN von der rechtzeitigen Lieferung. Derartige Ereignisse berechtigen ihn, die Lieferungen bzw. Leistungen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit 

hinauszuschieben oder vom Vertrag hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles zurückzutreten, ohne dass dem AG daraus ein Anspruch auf Schadenersatz erwächst. Der AN ist auch zu 

Teillieferungen berechtigt. Auf die genannten Umstände kann er sich nur berufen, wenn er den AG unverzüglich benachrichtigt. Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe 

des vorhersehbaren Schadens stehen dem AG nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Die Einhaltung der Lieferverpfl ichtung setzt die rechtzeitige und 

ordnungsgemäße Erfüllung der Verpfl ichtung des AG voraus. Wenn Aufträge nur zum Teil vom AG abgerufen werden, hat der AN das Recht, für die tatsächlich durchgeführten Lieferungen 

Listenpreise nach zu verrechnen. Nebenabsprachen bedürfen der schriftlichen Form.

§ 9 Leistungsausführung – Zur Ausführung der Leistung ist der AN frühestens verpfl ichtet, sobald alle technischen und vertragsrechtliehen Einzelheiten geklärt sind und der AG seine 

Verpfl ichtungen erfüllt sowie die baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaff en hat. Der AG hat für die Zeit der Leistungsausführung dem AN kosten-

los die erforderliche Energie sowie Wasser und Abwasser und versperrbare Räume für den Aufenthalt der Arbeiter sowie für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung 

zu stellen. Bei der gesetzlichen Notwendigkeit einer Toilette ist diese ebenfalls durch den AG bereitzustellen oder die Kosten, die bei einer Aufstellung durch den AN entstehen, zu über-

nehmen. Für bei den Bauarbeiten zu entfernende und wiedereinzusetzende Pfl anzen kann keinerlei Garantie oder Gewährleistung übernommen werden. In den angegebenen Preisen ist 

bereits die Zustellung der Arbeitsmaschinen inkludiert. Die angegebenen Preise für Bauleistungen beruhen auf dem jeweiligen Besichtigungszeitpunkt lt. KV und können bei geänderten 

Verhältnissen und Zufahrtsmöglichkeiten entsprechend variieren.

§ 10 Leistungsfristen und Termine – Wird der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung selbst verzögert und wurde die Verzögerung durch Umstände bewirkt, die nicht 

der Rechtssphäre des AN zuzurechnen sind, werden vereinbarte Leistungsfristen entsprechend verlängert oder vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend verschoben.

§ 11 Übernahme – Der AN hat den AG vom Übergabetermin zeitgerecht zu verständigen; der AG wird hiermit darauf hingewiesen, dass bei seinem Fernbleiben die Übergabe der er-

brachten Leistungen als am vorgesehenen Übergabetermin erfolgt anzusehen ist.

§ 12 Rücktritt vom Vertrag – Zu einem Rücktritt vom Vertrag hat der AG nur dann Anspruch, wenn dem AN Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Dem AN steht das Recht 

zum Rücktritt zu, wenn der AG schuldhaft seinen Verpfl ichtungen nicht nachkommt, dies bei vollem Schadenersatz gegen den AG.

§ 13 Stornogebühren – Bei einem Rücktritt vom Vertrag vor Leistung der Anzahlung bzw. ersten Teilzahlung ist keine Stornogebühr fällig, bei Rücktritt bis zum Tag der Lieferung bzw. 

Dienstleistung wird der Betrag der Anzahlung bzw. ersten Teilzahlung als Stornogebühr in Rechnung gestellt, bei späterer Stornierung muss der AN dem AG einen prozentuellen Betrag 

je nach Grad der bereits ausgeführten Arbeiten bzw. Lieferungen in Rechnung stellen, jedoch mind. 70% des vereinbarten Gesamtbetrages.

§ 14 Eigentumsvorbehalt – Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises inklusive aller Nebenkosten im Eigentum des AN. Die Verpfändung oder Si-

cherheitsübereignung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren ist dem AG untersagt. Veräußert der AG die von uns gelieferte Ware – gleich in welchem Zustand – tritt er die 

ihm auf der Veräußerung entstehende Kaufpreisforderung in Höhe unseres noch ausstehenden Kaufpreisanspruches bereits jetzt an den AN zur Sicherheit ab. Der AN behält sich die 

allenfalls notwendige strafrechtliche Verfolgung des AG in solchen Fällen ausdrücklich vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des AG, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der AN zur Zu-

rücknahme der Ware berechtigt. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch beim Scheck/Wechsel-Verfahren voll aufrechterhalten. Sämtliche mit der Ausübung des Eigentumsvorbehaltes und 

der Rücknahme der Waren verbundenen Kosten gehen zu Lasten des AG. Schadenersatzansprüche des AG aus diesen Maßnahmen dem AN gegenüber sind ausgeschlossen. Im Fall des 

Zahlungsverzuges durch den AG stimmt der AG ausdrücklich zu, dass die eingebauten Waren, auf Kosten des AG wieder ausgebaut werden können ohne dass dies mit Besitzstörungen 

seitens des AG geahndet wird.

§ 15 Produkthaftung – Alle vom AN gelieferten Produkte sind nur für den dafür vorgesehenen Verwendungszweck zu gebrauchen. Insbesondere die geltenden Gesetze nach letztgülti-

gem Stand sowie die richtige Behandlung nach den dafür vorgesehenen Bedienungsanleitungen sind einzuhalten. Der AN übernimmt keine Haftung im Sinne des Produkthaftungsgesetzes 

für Schäden, die durch unsachgemäßen Einsatz entstehen.

§ 16 Mängelrügen – Beanstandungen gelieferter Waren können nur innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Waren Berücksichtigung fi nden. Die Berechtigung der Beanstandung ist 

vom AG nachzuweisen. Wird der Mangel vom AN anerkannt, so behält er sich das Recht vor wahlweise die beanstandeten Waren unter Rückgängigmachung des Kaufvertrages zurückzu-

nehmen oder in angemessener Frist Ersatz zu leisten oder den Minderwert der Ware gutzuschreiben. Gewährleistung für Mängel kann nur übernommen werden, wenn diese nachweisbar 

infolge von Umständen eingetreten sind, die vor dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges liegen. Zeitlich beschränkt sich die Gewährleistung auf einen Zeitraum von höchstens 24 Monaten 

nach Gefahrenübergang.

Festgestellte Mängel müssen unverzüglich schriftlich gemeldet werden. Rücksendungen werden nur nach vorheriger Verständigung zugelassen. Bei Waren, die unter Werksgarantie 

verkauft werden, wird nur insoweit eine Haftung übernommen, als von Seiten der betreff enden Lieferwerke Ersatz geleistet wird. Daher kann kein sofortiger Austausch erfolgen. Der AN 

haftet nicht für versteckte Mängel der Ware. Er tritt allfällige Ansprüche gegen Lieferanten und/oder Produzenten an den AG ab.

§ 17 Servicevereinbarungen – Servicevereinbarungen gelten für die Dauer eines Kalenderjahres, und verlängern sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn nicht ein Monat vor Ablauf 

des Kalenderjahres eine schriftliche, eingeschriebene Kündigung von einem der beiden Vertragsteile erfolgt. Die Servicevereinbarungen umfassen die Beseitigung sämtlicher Störungen; 

die Beistellung und den Einbau aller notwendigen Ersatzteile; die Reparatur oder den Austausch der Mechanik der elektrischen Anlage oder elektronischer Baugruppen; die notwendige 

Wartung der Maschine; die Überprüfung der mechanischen und der elektromechanischen Einrichtungen sowie aller elektronischen Baugruppen über jeweilige Anforderung des AG. Nicht 

inbegriff en sind die Beseitigung von Schäden, die durch höhere Gewalt, durch Verschulden des AG, durch unsachgemäße Behandlung oder Bedienung durch dritte Personen verursacht 

worden sind; der Ersatz von Schäden, die nicht am Vertragsgegenstand selbst entstanden sind, sowie Generalreinigung und -Überholung einschließlich der dafür benötigten Umbauteile 

(Modifi kationen). Der Pauschal-Nettopreis für die Servicevereinbarung wird bei Vertragsbeginn in Rechnung gestellt. Für jedes weitere Kalenderjahr erfolgt die Rechnungslegung im Jän-

ner und der vereinbarte Preis für das laufende Kalenderjahr ist sofort ohne jeden Abzug zahlbar. Erhöhungen des vereinbarten Pauschal-Nettopreises bis zu 8% pro Jahr infolge Lohn-, 

Gehalt oder

sonstiger Kostensteigerungen werden ohne erforderliche Ankündigung durch den AG akzeptiert und können nachbelastet werden. Der AN ist berechtigt, die Servicevereinbarungen mit 

sofortiger Wirkung aufzulösen, wenn die Reparaturen oder Änderungen an der Maschine von Personen durchgeführt werden, die nicht im Auftrage des AN tätig sind, oder wenn der AG 

seiner Zahlungsverpfl ichtung nicht pünktlich nachgekommen ist.

§ 18 Lieferschein/Rechnung – Der AG anerkennt und bestätigt durch seine Unterschrift ausdrücklich die AGB des AN sowie das er die Ware richtig empfangen hat. Die AGB sind auf 

jedem Lieferschein und in jeder Rechnung abgedruckt. Reklamationen von Unternehmen können nur innerhalb einer Frist von drei Tagen anerkannt werden.

§ 19 Ö-Normen – Wurde die Geltung von Ö-Normen vereinbart, so gelten sie nur insoweit, als sie diesen AGB nicht widersprechen und in schriftlicher Form festgehalten worden sind.

§ 20 Gerichtsstand – Für die gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen dem AN und dem AG gilt ausschließlich österreichisches Recht. Die Vertragsteile unter-

werfen sich für Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag der ausschließlichen örtlichen und sachlichen Zuständigkeit des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien im 

bezirksgerichtlichen Verfahren und des Handelsgerichtes Wien im Gerichtshofverfahren, soweit nicht das Konsumentenschutzgesetz zur Anwendung gelangt. Der AN kann den AG auch 

an dessen allgemeinen Gerichtsstand klagen.

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